Verkaufen, vermieten, verpachten: Alles rund um den Energiepass
Der Energiepass - offizieller Behördenbegriff Energieausweis - ist seit dem 1.10.2007 im Rahmen der Energieeinsparverordnung EnEV ein gesetzlich vorgeschriebenes Zertifikat zur energetischen Bewertung von Gebäuden.
Was ist der Sinn des Energieausweises?
Der Energieausweis ist zwingend vorgeschrieben bei Vermietung, Verpachtung oder Kauf/Verkauf eines Gebäudes bzw. einer Wohnung.

Ziel des Energiepasses ist es, die Energieeffizienz eines Gebäudes zu ermitteln. Dazu werden abhängig von Alter und Modernisierungszustand zwei verschiedene Berechnungsverfahren (Energiebedarf oder Energieverbrauch) zugrunde gelegt. Welches wann anzuwenden ist, schreibt das Gesetz eindeutig vor.

Zwar lässt sich aus den ermittelten Angaben der konkrete Energieverbrauch nur bedingt ableiten, da auch allgemeine Faktoren wie Standort und Durchschnittsklima einberechnet werden. Zudem variiert der individuelle Energiebedarf natürlich stark.

Aber es lässt sich tendenziell ableiten, ob ein Gebäude bzw. eine Wohnung eher hohe oder eher geringe Energiekosten verursacht. Und – speziell beim Kauf – welche Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten im Hinblick auf den Energiebedarf anfallen würden und zu empfehlen sind.

Kurz: Der Energiepass enttarnt Kostenverursacher und Umweltsünder in einem Gebäude.
Wer benötigt einen Energieausweis?
Jeder Eigentümer von Häusern, Wohnungen und öffentlichen Gebäuden (bzw. dessen Vertreter wie Anwalt, Verwalter, Architekt, Makler etc.), der diese vermieten, verpachten oder verkaufen will, muss das Gebäude durch einen Energiepass bewerten lassen.

Bedeutet: Falls Sie bereits Eigentum vermieten, künftig vermieten wollen oder einen Verkauf ins Auge fassen, müssen Sie dem interessierten Mieter oder Käufer einen beglaubigten Energieausweis vorlegen können.
Haben Sie diesen zuvor nicht ermitteln lassen, können Ihnen Bußgelder bis zu 15.000 Euro drohen!

Als Hauseigentümer ohne Vermietungs- oder Verkaufsabsichten sind Sie natürlich von der Verpflichtung zum Energieausweis befreit. Auch denkmalgeschützte Gebäude, Ställe und Ferienhäuser sind davon ausgenommen.

Kurz: Ohne Energieausweis wechselt heute keine Immobilie mehr den Besitzer oder Mieter!
Wie ist der Energieausweis aufgebaut?
Zur Einführung im Oktober 2007 war die Verpflichtung zum Energiepass noch nach dem Baujahr des Gebäudes gestaffelt. Seit dem 1. Januar 2009 gilt sie jedoch pauschal für alle Wohngebäude einschließlich Neubauten und seit dem 1. Juli 2009 auch für alle Nicht-Wohngebäude!

Dabei unterteilt sich der Energieausweis in
1. Berechnung des Energiebedarfs
2. Berechnung des Energieverbrauchs

Der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs ermittelt diesen in der Regel anhand einer Ortsbegehung durch einen zugelassenen Fachmann. Dabei werden Alter, Zustand, Renovierungsarbeiten, Standort und andere Faktoren geprüft und fließen in eine Bedarfsbewertung ein. Diese enthält auch konkrete Modernisierungsvorschläge.

Ein Energiepass auf Grundlage des Energieverbrauchs basiert auf der tatsächlichen Berechnung des Heizungs- und Warmwasseraufbereitungs-Verbrauchs der letzten drei Jahre pro Jahr pro Quadratmeter in Kilowattstunden. Hierzu müssen die Heizkostenabrechnungen und Rechnungen der Energielieferanten aus diesem Zeitraum vorgelegt werden. Daraus ermittelt sich ein Durchschnittswert, der abhängig von Wohnfläche, Wohneinheiten und beheiztem Keller mit einem bestimmten Faktor multipliziert wird – z.B. 1,2 bei Einfamilienhäusern und 1,35 bei zwei Wohneinheiten.
Wann wird welche Berechnungmethode zugrunde gelegt?
Generell werden Neubauten sowie Gebäude mit maximal vier Wohneinheiten mit Bauantrag vor dem 1.11.2007 nach dem Energiebedarfs-Modell bewertet. Auch bei Gebäudeveränderungen und umfangreichen Umbauten (50% der Gebäudehülle) muss dieses Verfahren angewendet werden.

Bestehende Gebäude mit maximal 4 Wohneinheiten (Errichtung nach 1.11.2007) dagegen können wahlweise den Energieausweis auf Basis des Energieverbrauchs ausstellen lassen.

Warum das Datum 1.11.2007? Weil mit diesem Stichtag die Wärmeschutzverordnung in Kraft trat, die bei Neubauten nach diesem Tag eindeutige Vorgaben hinsichtlich verbrauchsfreundlicher Bauweise, Dämmung etc. festlegte.
Wer darf den Energieausweis ausstellen?
Grundsätzlich sind dazu ausschließlich dafür zugelassene Fachleute wie Architekten, Sachverständige, Ingenieure, Gebäudetechniker, Energieberater und andere sowie die dena (Deutsche Energie-Agentur GmbH) berechtigt.

Unter www.energiepass-aussteller-verzeichnis.de finden Sie eine nach Postleitzahlen sortierte Übersicht.

Und so geht’s:
1. Bei Bedarfsberechnung den Ausstellungsberechtigten in Ihrer Nähe ermitteln und kontaktieren, Ortstermin vereinbaren, Gebäudebegehung durchführen und alle relevanten Unterlagen (Rechnungen etc.) bereitstellen. Daraus ermittelt der Aussteller die Energieeffizienz des Gebäudes und stellt den entsprechenden Energieausweis aus.
2. Bei Verbrauchsberechnung genügt oft nach der Beantragung des Energiepasses beim nächstgelegenen Aussteller das Ausfüllen eines Fragebogens unter Beifügung der Rechnungskopien für die Heiz- und Warmwasserkosten.
Was kostet ein Energieausweis?
1. Der bedarfsorientierte Energieausweis (Neubauten, Umbauten) kostet
für Ein- und Zweifamilienhäuser 300 Euro
für Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten 450 Euro
für Mehrfamilienhäuser bis 15 Wohneinheiten 600 Euro

2. Der verbrauchsorientierte Energieausweis (bestehende Gebäude) kostet
für Ein- und Zweifamilienhäuser 300 Euro
für Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten 250 Euro
für Mehrfamilienhäuser bis 15 Wohneinheiten 350 Euro
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